Vereinssatzung

 

Hier findet ihr die Satzung des VdH Philippsburg:

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Vereinssatzung des VdH Philippsburg e.V.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen:

Verein der Hundefreunde e. V. Philippsburg, in Abkürzung: VdH Philippsburg

1.2 Er hat seinen Rechtssitz in 76661 Philippsburg

Der Verein wurde am 13. Januar 1952 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Philippsburg unter der Nummer 62 eingetragen.

1.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittel bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes: „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung „

2.1.1 Der Verein bezweckt die Förderung des Hundesports und die Verwirklichung des Tierschutzes.

2.1.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.

2.1.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.1.4 Der Verein übt parteipolitische Neutralität sowie religiöse und weltanschliche Toleranz.

2.2 Zur Erfüllung des Vereinszweckes stellt sich der Verein nachstehende Aufgaben:

2.2.1 Organisation und Durchführung von Wettkämpfen nach den Turnier-und Prüfungsordnungen des DHV.

2.2.2 Hundehaltern soll die Möglichkeit geboten werden, ihre Hunde in allen Bereichen des Hundesports auszubilden, an Erziehungs- und Ausbildungslehrgängen teilzunehmen und sich an allen hundesportlichen Prüfungen und Wettkampfdisziplinen zu beteiligen.

2.2.3 Teilnahme an Turnieren anderer Hundevereine des Swhv und DHV.

2.2.4 Unterstützung und Beratung aller Hundehalte in Fragen der Pflege, Fütterung und Haltung im Rahmen der Möglichkeiten.

2.2.5 Die hundesportliche Tätigkeit ist ausgerichtet auf die körperliche Ertüchtigung der Hundeführer(in) und unterliegt sportlichen Grundsätzen.

 

§ 3 Verbandszugehörigkeit

3.1 Der Verein ist Mitglied im Südwestdeutschen Hundesportverband ( Swhv ) Stuttgart.

 

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Der Verein besteht aus:

- ordentlichen Mitgliedern

- jugendlichen Mitgliedern, die zum 01.01. des jeweiligen Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und

- Ehrenmitgliedern

4.2 Jede unbescholtene Person kann Mitglied werden.

Jugendliche benötigen für ihren Beitritt die

schriftliche Bestätigung des gesetzlichen Vertreters.

Die Beantragung der Mitgliedschaft erfolgt durch die schriftliche Beitrittserklärung.

Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss, eine Angabe von Ablehnungsgründen ist nicht erforderlich.

4.2 Alle Mitglieder mit Ausnahme der Jugendmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.

4.3 Die Mitglieder sind verpflichtet:

- die Satzung zu achten

- die Arbeit des Vereins zu fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens zu verhindern

- die festgesetzten Beiträge zu entrichten, und sich an Eigenleistungen zur Schaffung und Erhaltung vom Übungsplatz und Anwesen zu beteiligen.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch:

- Ableben

- freiwilligen Austritt

- Streichung durch die Vorstandschaft

5.2 Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung ist spätestens am 30. November schriftlich beim Vorstand abzugeben.

Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind vor dem Austritt zu erfüllen.

5.3 Gestrichen werden Mitglieder, die trotz zweimaliger Anmahnung ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, dazu gehört insbesondere die Verweigerung der Beitragszahlung.

5.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt:

- bei Schädigung der Vereinsinteressen

- wegen Beleidigung, ungebührlichem Benehmen gegenüber der Vorstandschaft anderen Mitgliedern sowie gegenüber von Leistungsrichtern und Lehrpersonal.

5.5 Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss mit Stimmenmehrheit. Der Ausgetretene oder Ausgeschlossene verliert alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

Gegen den Ausschlussbeschluss Steht dem Betroffenen Beschwerde beim Ältestenrat desVereins zu, dieser entscheidet endgültig.

Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebendeWirkung und muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses erfolgen.

 

§ 6 Ehrenmitglieder

6.1 Auf Vorschlag des Ausschusses können Personen, die sich in besonderer Art und Weise für den Verein verdient gemacht haben zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

6.2 Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 7 Beiträge

7.1 Jedes ordentliche Mitglied und jedes jugendliche Mitglied hat zu Beginn des Kalenderjahres einen Vereinsbeitrag zu zahlen. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag festgelegt.

§ 8 Die Vereinsleitung

8.1 Die Vereinsleitung besteht aus:

- dem Vorstand

- dem Ausschuss

.2 Der Vorstand besteht aus:

- dem 1. Vorsitzenden

- dem 2. Vorsitzenden

8.3 Der Vorstand ist Vertretungsorgan gemäß § 26 BGB.

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt.

.3 Der Ausschuss besteht aus:

- Schriftführer / in

- Kassier / erin

- Ausbildungsleiter (in) Leistungssport

- Ausbildungsleiter (in) Turniersport

- Schutzdiensthelfer (in)

- Jugendleiter (in) bei Bedarf

- den Beisitzern bis zu 6 (bei Bedarf)

8.5 Der Vorstand und der Ausschuss tagen gemeinsam.

8.6 Vorstand und Ausschuss werden in der Jahreshauptversammlung in 2 – jährigem Rhythmus  gewählt. Die Wahl erfolgt offen. Bei mehreren Vorschlägen wird geheim abgestimmt.

8.7 Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Ausschussmitglied aus, so kann die Vereinsleitung bis zur nächst folgenden Mitgliederversammlung ein Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte auftragen.

8.8 Aufgaben der Vereinsleitung

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Er beruft Sitzungen ein und setzt die Tagesordnung fest. Auch die Versammlungen werden von ihm in Übereinstimmung mit dem Ausschuss einberufen. Er überwacht die Ausführung der von der Mitgliederversammlung und vom Ausschuss gefassten Beschlüsse. Er kann in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Vereinsleitung Ausschussmitglieder bei grober Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit innerhalb des Vereins entbinden.

8.8.1 Der 2. Vorsitzende ist ebenfalls berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zuvertreten. Ohne Einschränkung seiner Einzelvertretungsbefugnis nach außen wird für das Innenverhältnis bestimmt, dass er von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

8.8.2 Der Schriftführer hat von jeder Sitzung und Versammlung ein Protokoll zu fertigen, das von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Außerdem obliegt ihm die Erledigung des Schriftwechsels nach Angaben des 1. Vorsitzenden.

8.8.3 Der Kassier verwaltet das Vermögen des Vereins und hat über alle Einnahmen sowie Ausgaben Buch zu führen. Unvorhergesehene oder größere Ausgaben müssen durch den Ausschuss genehmigt werden. Der Ausgaberahmen des Kassiers und des 1. Vorsitzenden wird durch einen Ausschussbeschluss geregelt.

Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung durch zwei von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfer zu prüfen.

Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Ausschuss angehören. Sie haben das Recht und die Pflicht, vom Vorstand, ins besonders jedoch vom Kassier jede Auskunft zu verlangen, und Unterlagen einzusehen soweit dies zur genauen Kassenprüfung erforderlich ist.

8.8.4 Die Ausbildungsleiter koordinieren den Übungsbetrieb und wirken selbsttätig mit. Zu Ihrer Unterstützung werden vom Ausschuss oder der Mitgliederversammlung Übungsleiter eingesetzt, die in den einzelnen Bereichen tätig sind.

Für jeden Teilnehmer am Sport- Ausbildungsbetrieb ist eine der Eignung entsprechende Prüfung anzustreben.

Die hundesportliche Arbeit muss sich an den vom Swhv herausgegebenen Richtlinienorientieren.

8.8.5 Der Jugendleiter wird von den Jugendlichen des Vereins vorgeschlagen und auch von diesen bei der Hauptversammlung mit gewählt. Seine Aufgaben sind in der Jugendordnung des Vereins festgelegt. ( Wird bei Bedarf erstellt. )

 

§ 9 Mitgliederversammlungen

9.1 Die Versammlungen bestehen aus:

- der Jahreshauptversammlung

- der außerordentlichen Hauptversammlung

- den Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Jahreshaupt findet nach Beendigung des Geschäftsjahres statt und muss spätestens im Quartal des folgenden Jahres abgehalten werden.

Sie muss vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angaben der vorläufigen Tagesordnung einberufen werden.

Anträge der Mitglieder müssen zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Alle Abstimmungen und Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen gelten als nicht abgegeben. Bei Satzungsänderungen sind ¾ der Stimmen notwendig. Jugendliche ab 15

Jahren sind in den Versammlungenstimmberechtigt.

In der Jugendselbstverwaltung sind alle Jugendliche ab 10 Jahren stimmberechtigt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies fordert oder der Ausschuss bei einem entsprechenden Anlass einen diesbezüglichen Beschluss fasst. Hierzu muss schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen werden.

Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt.

Es können hierbei Anträge beraten und beschlossen werden.

Alle Versammlungen und Sitzungen des Vereins sind bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:

- Bestätigung des Protokolls über die letzte Mitgliederversammlung

- Entgegennahme der Geschäftsberichte und des Berichts der Kassenprüfer

- Entlastung des Vorstands und des Ausschusses verbunden mit der Annahme desKassenberichtes

- Neuwahlen in zweijährigem Turnus

- Beschluss über die Höhe des Beitrages, der Aufnahmegebühr und sonstige Gebühren.

 

§ 10 Ältestenrat

10.1 Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus:

- dem Vereinsvorsitzenden

- dem zweiten Vorsitzenden

- dem Schriftführer

- den Ehrenmitgliedern

Der Ältestenrat tritt nur auf Antrag des Ausschusses zusammen. Er beschließt im Wesentlichen über die Ehrung von Vereinsmitgliedern.

Sein Beschuss ist bindend.

Der Ältestenrat kann auch als Schiedsgericht beiStreitigkeiten innerhalb des Vereins eingesetzt werden.

 

§ 11 Haftung

11.1 Der Verein haftet für Unfälle nur im Rahmen der allgemeinen Sportversicherung.

11.2 Darüber hinausgehende Ansprüche gelten als ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Verein nicht für Gegenstände, die in Vereinsgebäuden/ anlagen abhanden kommen.

 

§ 12 Auflösung

12.1 Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierfür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem rechtwirksamen Auflösungsbeschluss ist die Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitgliederstimmen erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Philippsburg.

Diese hat das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Erst nach Einwilligung des Finanzamts kann dies ausgeführt werden.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 05.März 1999 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen.

Der Vorstand wurde beauftragt, umgehend die notwendigen Schritte zur Eintragung ins Vereinsregister zu veranlassen.

 

Philippsburg, 05.März 1999

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